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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeiten

  1. Der Verein trägt den Namen SV Alemannia Waldalgesheim 1910 e. V., nachfolgend „Verein“ genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldalgesheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes (SWFV) und des Sportbundes Rheinhessen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Regelungen der übergeordneten Bundes-, Landes- und Regionalverbände an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck sind die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, falls dies die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (sogenannte Ehrenamtspauschale) beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage) voraus, der an den Verein zu richten ist. Das Aufnahmeverfahren kann auch elektronisch durchgeführt werden.

  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

  4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Eine schriftliche Bestätigung kann erteilt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.

  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  3. Mitglieder sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen b. die Änderung der Bankverbindung c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc).

  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden, zahlen grundsätzlich Jahresbeiträge (Anlage).

  2. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Hauptausschusses festgelegt.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

  4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage, die jährlich bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages zulässig ist, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

  5. Bei nicht satzungsgemäßer Beitrags- bzw. Umlagezahlung durch Mitglieder gehen die von den Kreditinstituten erhobenen Bearbeitungsgebühren zu deren Lasten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Verein wird eingehende Kündigungen unverzüglich bestätigen.

  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere a. grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

  6. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

  7. Gegen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

  8. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruches gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher grundsätzlich bei Abteilungsversammlungen gewählt wird.

 

§ 8 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder und die jeweiligen Trainer und Betreuer an.

  2. Der Jugendleiter wird grundsätzlich von der Vereinsjugend dem Vorstand zur Wahl für den Hauptausschuss vorgeschlagen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Hauptausschuss.

 

§ 10 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen, jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet

    • auf Beschluss des Vorstandes

    • auf Beschluss des Hauptausschusses

    • auf schriftlich begründeten Antrag von zehn Prozent der Mitglieder des Vereines
      statt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe unter Mitteilung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuladen. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Kalenderwochen liegen.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Nach Fristablauf oder in einer Mitgliederversammlung können Anträge nicht mehr gestellt werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  5. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder berechtigt. Die Teilnahme von Gästen und/oder Pressevertretern kann jedoch vom Vorstand zugelassen werden.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

  11. Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung können alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren gemäß § 5 der Satzung 

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Personen: a. dem ersten Vorsitzenden b. dem zweiten Vorsitzenden c. dem Vorstand Sport d. dem Vorstand Finanzen e. dem Vorstand Sonderaufgaben und -projekte/Infrastruktur. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000 Euro die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist.

  2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses c. Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung d. Vorbereitung des Finanzplanes e. Erstellung eines Jahresberichts f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

  3. Der Vorstand kann Projektgruppen bilden, die beratend und/oder in Abstimmung unterstützend tätig sind. Zu Sitzungen des Vorstandes können Projektgruppenmitglieder eingeladen werden. Darüber hinaus können die Projektgruppen einen Vertreter bestimmen, der Mitglied des Hauptausschusses ist.

  4. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend sowie zum Wohle des Vereines besonders verdient gemacht haben, dem Hauptausschuss für die Ehrenmitgliedschaft oder den Ehrenvorsitz vorschlagen, in dem der Beschluss gefasst wird.

  5. Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder im Vorstand und im Hauptausschuss.

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung grundsätzlich eine Woche im Voraus zu Vorstandssitzungen ein.

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

  10. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Präsenzvorstandssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon oder per E-Mail.

§ 14 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus

    • dem Vorstand

    • dem Vertreter des Vorstandes Sport

    • dem Vertreter des Vorstandes Finanzen

    • dem Jugendleiter

    • den Abteilungsleitern

    • jeweils einem Vertreter aus Projektgruppen

    • den Beisitzern und dem Ältestenrat.

  2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

  3. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

  4. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Hauptausschusssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, telefonisch oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

  5. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

  6. Die Hauptausschusssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  7. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Hauptausschusses haben in der Sitzung des Hauptausschusses je eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  8. Hauptausschusssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden.

 

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

  3. Bei festgestellten Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten uber persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zuganglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch uber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschaftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder.

  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Waldalgesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 19 Zahlung von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-) Kosten

  1. Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)Kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist der Verein verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.

  2. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen. Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht. 

 

§ 20 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.11.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Waldalgesheim, den

 

Im Original gezeichnet

Klaus Mohr

(Vorsitzender)

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